AGB Handwerk
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Raumausstatter-Handwerk (Stand 2017)
1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Raumausstattungsarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei
Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande. Die Annahme von Aufträgen ist nicht zwingend schriftlich erforderlich. Ein schriftliche Bestätgung wird bevorzug. Eine pauschlierte Zusammenfassung von Lieferungen,Leistungen
bezieht sich dann aus eine detaillierte Zusammenstellung wenn diese im Schriftwechsel angeben ist. Die Details verstehen sich als Einheitspreise, eine Mengenanpassung wird vorgenommen sollten sich
eine gewünschte oder technisch erforderliche Änderung im Auftragsverlauf ergeben.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstan-des Ersatz
zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtun-gen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nach-besserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftrag-geber nach
seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen
Einbe-halt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängel-beseitigungsaufwandes.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rech-nungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das
Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1 Technische Hinweise
– Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits War-tungsarbeiten durchzuführen sind, z. B.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchti-gen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragneh-mer entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvor-behaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigen-tumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ord-nungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abneh-mer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehal-ten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Be-standteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigen-tumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftrag-nehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Raum- und Dekorations- Studio
C. Tussing GmbH Raumausstattung,
6386 St. Ingbert - Rohrbach , obere Kaiserstr. 98 Tel . 06894 / 52011